Mitteilung – Änderung im Bereich der Abwehr bei Verwaltungsstrafen in Tschechien

In der Tschechischen Republik werden manche rechtswidrigen Handlungen nicht als Straftaten sondern als Ordnungswidrigkeiten bewertet. Die Ordnungswidrigkeiten werden durch Verwaltungsorgane des Staates oder von Gemeinden gelöst. Die Ordnungswidrigkeiten, die ein niedrigeres gesellschaftliches Gewicht aufweisen, kann man mit einer Geldstrafe oder mit einer anderen Sanktion vom Sachcharakter ahnden.

Was die Ordnungswidrigkeiten betrifft, bei denen man keine Strafe über 100.000 CZK verhängen kann, dann werden sie für Ordnungswidrigkeiten vom weniger schwerwiegenden Charakter gehalten und man kann sich gegen sie bei Kreisgerichten (in Prag beim Stadtgericht in Prag) mit einer Verwaltungsklage wehren, über die der Alleinrichter solchen erstinstanzlichen Gerichts entscheidet. Zu solchen üblichen Ordnungswidrigkeiten kann man die Körperverletzung weniger schwerwiegender Natur, unverhältnismäßige Beschuldigung, Diffamierung eines Menschen sowie sogar den Diebstahl einer Sache im Wert unter 10000 CZK zuordnen. Die legislative Änderung liegt darin, dass man gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Schuld und Sanktion weiterhin eine Berufung beim einer zweitinstanzlicher Verwaltungsbehörde und weiterhin eine Verwaltungsklage gegen die Entscheidung dieser zweitinstanzlichen Verwaltungsbehörde einlegen kann, über die, wie vorstehend angeführt wurde, der Alleinrichter des Kreisgerichts (in Prag des Stadtgericht sin Prag) entscheidet, aber es wurde die Möglichkeit eingeschränkt, eine Kassationsbeschwerde gegen das Urteil dieses Gerichts beim Obersten Verwaltungsgericht einzulegen.

Bislang war es möglich, auch diese Kassationsbeschwerde einzulegen, aber ab dem 01.04.2021 wird diese Möglichkeit neu nur auf solche Kassationsbeschwerden (d.h. im Grunde Klagen bei der zweiten Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Tschechien) eingeschränkt (bzw. im Grunde faktisch ausgeschlossen), die durch ihre Bedeutung wesentlich eigene Interessen des Beschwerdeführer überragen, was im Grunde nur dann der Fall ist, wenn durch solche Entscheidung solche neue Rechtsprechung geschaffen wird, die das rechtliche Umfeld in der Tschechischen Republik beeinflusst. Im anderen Fall wird jede andere Kassationsbeschwerde durch das Oberste Verwaltungsgericht wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

Man kann damit schließen, dass Bürgern sowie Firmen faktisch ein Rechtsmittel der rechtlichen Abwehr im Bereich des Verwaltungsdeliktstrafmaßes entzogen wird.

Prag, 24. 2. 2021
Pavel Brach, advokát

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