Immer mehr deutschsprachige Mandanten wenden sich an die Anwaltskanzlei von JUDr. Pavel Brach, LL.M., advokát (BRACH LEGAL), um Rechtsberatung oder andere Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mit Miteigentumsfragen, insbesondere in Bezug auf Liegenschaften, zu erhalten.
Die Mandanten sind in der Regel Miteigentümer einer bestimmten Liegenschaft in der Tschechischen Republik, vor allem im Rahmen eines Nachlassverfahrens oder infolge eines Kaufs oder einer Schenkung. Miteigentümer werden sie vor allem durch die Bezeichnung eines bestimmten Anteils an einer bestimmten Liegenschaft in der Tschechischen Republik. Denn die Höhe des Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft stellt auch den Anteil an Rechten und Pflichten einer bestimmten Person in Bezug auf diese Liegenschaft im Allgemeinen dar.
Das Miteigentum an einer gemeinsamen Liegenschaft bringt oft mehr Probleme als Freude. Deshalb enthält auch das tschechische Zivilgesetzbuch eine Regelung, nach der niemand gezwungen werden kann, mit einer anderen Person Miteigentümer einer bestimmten Sache zu sein. Deshalb versuchen viele Mandanten, ihren Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Sache zu verkaufen. Ein Miteigentumsanteil war, ist und bleibt immer ein eigenständiges Thema des Zivilrechts, so dass man frei darüber verfügen kann. Selbst (mit Ausnahmen) der Eigentümer eines Anteils an einer Liegenschaft ist nicht an die Verpflichtung gebunden, den Anteil den anderen Miteigentümern der Liegenschaft anzubieten, wenn er seinen Anteil veräußert. Somit kann jeder Miteigentümer einer Liegenschaft in der Tschechischen Republik ohne Einschränkung über seinen Anteil an dieser Liegenschaft verfügen.
Dies führt auch dazu, dass oft einer der Miteigentümer einer unbeweglichen Sache nicht einmal weiß, dass dieselbe Sache einen anderen (neuen) Miteigentümer hat, oft einen sehr komplizierten oder anrüchigen. Und dies ist in der Tschechischen Republik keine Ausnahme.
Die Regel besagt, dass ein Miteigentümer, der nicht daran interessiert ist, Miteigentümer einer Liegenschaft zu bleiben, das Recht hat, mit dem anderen Miteigentümer zu vereinbaren, die Miteigentümerschaft aufzulösen und die Sache zu regeln. Ein Miteigentümer einer Liegenschaft, der nicht mehr in der Miteigentümerschaft verbleiben will, hat jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die dem normalen Wert des Miteigentumsanteils entspricht. Einigen sich die Miteigentümer einer Immobilie nicht auf dieses Verfahren, so kann jeder der Miteigentümer bei Gericht die Auflösung und Auseinandersetzung des Miteigentums an der Liegenschaft beantragen. Das Gericht muss dann jedoch von Amts wegen in der vorgeschriebenen Weise vorgehen. Zunächst prüft es, ob die Immobilie realistischerweise geteilt werden kann (z. B. im Falle eines Feldes). Ist dies nicht möglich, wird der Anteil nach Auflösung des Miteigentums an einen oder mehrere Miteigentümer gegen eine Geldentschädigung abgetreten. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass derjenige, der den Anteil des anderen Miteigentümers erwerben soll, nachweisen muss, dass er ausreichend kreditwürdig ist. Will keiner der Miteigentümer das Ganze, oder steht ein anderer rechtlicher Umstand dem Eigentumserwerb entgegen, so ordnet das Gericht den Verkauf - insbesondere durch Versteigerung - an.
Aus den obigen Ausführungen geht also hervor, dass das unangenehme Miteigentum an einer in der Tschechischen Republik liegenden Liegenschaft immer gelöst werden kann. Der Klient muss nur den Willen haben, ein solches Problem zu lösen. Die Anwaltskanzlei JUDr. Pavel Brach, LL.M., advokát (BRACH LEGAL), ist jedenfalls in der Lage zu helfen und das Problem zu lösen. Alles, was Sie tun müssen, ist sie zu kontaktieren.