Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft in Luxemburg entschied letzte Woche darüber, dass einem Inhaber des Führerscheins ein anderer Mitgliedstaat die Fahrererlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in diesem Staats wegen einer Zuwiderhandlung entziehen kann, die geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Mit anderen Worten: Ein Mitgliedstaat der EU kann die Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen, wenn der Fahrer in seinem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen hat, die zum Entzug der Fahrererlaubnis führt. Die Entscheidung des Gerichtshofs der EU ist für alle innerstaatlichen Gerichte verbindlich, die gegebenenfalls ein ähnliches Problem verhandeln werden und die nunmehr die Sache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes zu entscheiden haben.
Der Gerichtshof beurteilte den konkreten Fall einer österreichischen Staatsbürgerin, deren deutsche Behörden die Berechtigung in Deutschland ein Kraftfahrzeug mit österreichischem Führerschein zu führen entzogen haben. Der Grund dafür waren Ergebnisse der Blutentnahme, die nachgewiesen haben, dass die Fahrerin das Fahrzeug unter Hanfeinfluss geführt hat. Die Blutentnahme wurde bei einer Kontrolle zufällig durchgeführt, die Fahrerin wies keine sichtbaren Zeichen der Beeinflussung durch berauschende Mittel aus. Die Fahrerin wurde ferner informiert, dass sie die Fahreignung in Deutschland wieder dadurch erlangen kann, dass sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, das in der Regel vom Nachweis abhängig ist, dass die betreffende Person während eines Jahres keine berauschenden Mittel konsumiert. Die Fahrerin hat gegen diese Maßnahme des Fahrverbots in Deutschland einen Widerspruch damit eingelegt, dass sie in Österreich, wo sie die Fahrererlaubnis erlangt hat, weiterhin als eine zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignete Person angesehen wird, da die fehlende Eignung aus dem Grund der Nutzung von berauschenden Mitteln weder durch einen Arzt festgestellt worden ist noch Indizien über die Existenz einer Abhängigkeit von diesen Mitteln existieren. Die Fahrerin Sevda Aykul war der Auffassung, dass zu bestimmen, ob sie weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, ausschließlich zuständige österreichische Behörden ermitteln können.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest, dass gemäß der Richtlinie Nr. 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und Rates, über den Führerschein, gewiss nur der Mitgliedstaat, in dem der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz hat, Maßnahmen zur Einschränkung, Aussetzung, zum Entzug oder zur Aufhebung des Führerscheins treffen kann, die in allen Mitgliedstaaten wirksam sind. Sie ermöglicht jedoch im Gegensatz dazu allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Regelung und aus dem Grund eines in ihrem Hoheitsgebiet begangener Zuwiderhandlung Maßnahmen zu treffen, deren Wirkung auf dieses Gebiet beschränkt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen somit in solcher Situation in ihrem Hoheitsgebiet ablehnen, die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen, der vorher in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Der Mitgliedstaat hat gleichzeitig die Befugnis Bedingungen festzulegen, die der Inhaber des Führerscheins erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren.
Schlussfolgerung des Gerichtshofes der Europäischen Union: Die Richtlinie über den Führerschein hindert nicht daran, dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines Führerscheins, der durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, zeitweilig aufhält, die Gültigkeit dieses Führerscheins aus dem Grund einer Zuwiderhandlung seines Inhabers anzuerkennen ablehnt, die in diesem Hoheitsgebiet nach der Ausstellung des Führerscheins begangen wurde und die gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersten Mitgliedstaates geeignet ist, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.
Der ganze Text des Urteils der Fünften Kammer des EU – Gerichtshofs finden Sie hier:
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Autor: Martina Vojíková